Information || 24.11.21
Alle Informationen zum Hygienekonzept und der Zutrittskontrolle

Rückfragen an:

Hygienebeauftragten                                         Abteilungsleiter

Jürgen Thöne                                                      Frank Hanet

Mobil: 0176 5301 0897                                        01575 2762 417

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Hygienekonzept

  

Nachfolgend die verbindlichen Vorgaben mit der Bitte diese unbedingt in Gänze einzuhalten:

Download des Hygienekonzeptes

  

 

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes sieht ab 24.11.2021 verschärfende Regelungen für den Sport vor. Der Niederbergischer Handball-Club passt sein Hygienekonzept entsprechend an. 

Für den Niederbergischen HC gilt die 2G-Regel für Personen ab 16 Jahren.

Konkret:

Nur Geimpfte und Genesene haben Zugang zur gemeinsamen Sportausübung (Wettkampf und Training) in die städtischen Sporthallen der Stadt Velbert
(hier: 
Sporthalle Am Waldschlößchen / Sporthalle Nizzatal / Sporthalle Tönisheider Str.). 
Dies gilt für Zuschauer, Eltern, Übungsleiter/Trainer und Aktive!

Ausnahmen:

 Kinder bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren (Schülerausweis vorzeigen)

 Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können;

diese Personen müssen über einen Testnachweis (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden alter PCR-Test) verfügen 

Auf allen Zu- und Abwegen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Am Sitzplatz darf diese abgenommen werden, allerdings empfehlen wir allen Zuschauern die Maske auch am Sitzplatz aufzubehalten.

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung werden beim Zutritt zu den Einrichtungen und Angeboten von verantwortlichen Personen des Vereins bzw. Ihren Beauftragten kontrolliert. Die Stadtverwaltung wird ebenfalls stichprobenartig kontrollieren.

Die Coronaschutzverordnung im Wortlaut finden Sie hier: https://www.land.nrw/media/25458/download

Wir appellieren an alle, sich im Sinne der Pandemiebekämpfung an die Regeln zu halten. Außerdem drohen ansonsten hohe Bußgelder.
Den Bußgeldkatalog finden Sie 
hier: https://www.land.nrw/media/25459/download

 

Zutrittskontrolle 

 

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021

In der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung

§ 4

Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

 

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

 

Zur Überprüfung digita­ler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen.

 

Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kon­trolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstal­tung verantwortlichen Personen auszuschließen.

 

 

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheini­gung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbe­scheinigung.